BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierschutzgesetz, Art. 21

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 43

2. Kapitel 6a. Abschnitt (Art. 20b–20e)

Aufgehoben

Gliederungstitel nach Artikel 20e

7. Abschnitt: Töten von Tieren

1 Das Töten von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie Unterbringung, Betäubung und Entblutung richten sich in den folgenden Fällen nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009:

a. Töten von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Produkten gezüchtet oder gehalten werden;

b. Töten von Tieren zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder aus Gründen des Tier- oder Umweltschutzes (Bestandsräumung).

2 Die amtlichen Kontrollen richten sich nach der Verordnung (EU) 2017/625 85.

3 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Für das Töten der Tiere und damit zusammenhängende Tätigkeiten kann er strengere Vorschriften erlassen als die, die in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthalten sind, soweit es diese Verordnung erlaubt.

4 Er regelt das Töten der folgenden Tiere und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten:

a. Tiere, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Produkten gezüchtet oder gehalten werden und die nicht zum Zweck der Bestandsräumung getötet werden; und

b. Tiere, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fallen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.