BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 57 – Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 25

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären.

2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen.

3 Er kann vorsehen, dass für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die nicht unter Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit fallen, bestimmte Rechtsakte der Europäischen Kommission im Bereich dieses Gesetzes in der jeweiligen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlichen Fassung auch in der Schweiz gelten, soweit sie technische oder administrative Einzelheiten betreffen, deren Regelung fortlaufend und in der Regel kurzfristig angepasst wird. Er kann Ausnahmen vorsehen.

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