BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 12 – Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht

1 Die Kennzeichnung von Lebensmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der EU- Rechtsakte, die Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 umsetzen.

2 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss in Abweichung von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, über das Produktionsland der Lebensmittel informieren.

3 Wer nicht vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss in Abweichung von

Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf Verlangen über das Produktionsland der Lebensmittel informieren.

4 Der Bundesrat kann:

a. für die Angabe des Produktionslandes und der Herkunft von Zutaten bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen;

b. nach den Artikeln 38–43 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 weitere Angaben vorschreiben;

c. Vorschriften erlassen, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten kennzeichnen müssen;

d. die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefährdeter Menschen regeln.

5 Er regelt die Kennzeichnung:

a. zur Umsetzung der in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten Rechtsakte;

b. von Lebensmitteln, soweit sie nicht durch die in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten Rechtsakte geregelt wird;

c. in den Bereichen, in denen gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit für die Schweiz bezüglich der Kennzeichnung Ausnahmen gelten;

d. von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden;

e. nicht vorverpackt in Verkehr gebrachter Lebensmittel.

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