BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 18 – Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind

1 Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit und Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer oder Dritter nicht gefährden.

2 Der Bundesrat legt Folgendes fest:

a. 29 die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug und von anderen Gegenständen, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;

b. die Gegenstände, die nicht als Spielzeug gelten;

c. die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure.

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