BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 29 – Vorsorgeprinzip

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Vorsorgeprinzip

1 Das Vorsorgeprinzip richtet sich für Lebensmittel nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist Sache der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes.

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