BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 13 – Täuschungsschutz

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Täuschungsschutz

1 Der Täuschungsschutz richtet sich nach den Artikeln 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Bei Angaben über die schweizerische Herkunft von Lebensmitteln bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 vorbehalten.

2 Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet, gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.

3 Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:

a. Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;

b. Anforderungen festlegen an die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;

c. Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;

d. die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel festlegen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.