BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 82 – Vergehen und Verbrechen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 36

10. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz

1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Vergehen und Verbrechen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Lebensmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert, handhabt oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler Verwendung die Gesundheit gefährden;

b. Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert, handhabt oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit gefährden;

c. gesundheitsgefährdende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände ein-, durch- oder ausführt.

2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

3 Handelt sie oder er fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

4 Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.