BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 64 – Koordination, Leitung und Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 28

Koordination, Leitung und Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden

1 Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher.

2 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie oder er ist dabei fachlich unabhängig.

3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung. Der Kanton kann sie oder ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist beim Vollzug dieser Aufgaben fachlich unabhängig.

4 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde erstattet den Bundesbehörden die aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Meldungen.

5 Sie beteiligt sich an den von den Bundesbehörden oder von internationalen Fachstellen durchgeführten Überprüfungen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.