BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 81 – Nutzung des Informationssystems des BLV durch die Kantone

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 36

Nutzung des Informationssystems des BLV durch die Kantone

Die Kantone, die das Informationssystem des BLV für ihre eigenen Vollzugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich gleichwertige Datenschutzbestimmungen aufzustellen und ein Organ zu bezeichnen, das deren Einhaltung überwacht.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.