BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 23 – Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen

1 Der Bundesrat kann:

a. Konformitätsbewertungsverfahren oder Meldepflichten für bestimmte Gebrauchsgegenstände vorschreiben;

b. vorsehen, dass für bestimmte Gebrauchsgegenstände technische Normen bezeichnet werden, bei deren Beachtung die Vermutung besteht, dass der Gebrauchsgegenstand sicher ist;

c. die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder bestimmter Stoffe für die Verwendung in Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten;

d. verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Gebrauchsgegenstände informiert wird;

e. Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;

f. Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen.

2 Er kann den Täuschungsschutz auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn es zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.