BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 46 – Beanstandete Produkte

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 21

6. Abschnitt: Massnahmen

Beanstandete Produkte

1 Die Massnahmen für die Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen richten sich bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach den Artikeln 66, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3 Die zuständige Vollzugsbehörde kann insbesondere anordnen, dass beanstandete Produkte:

a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen;

b. durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden müssen;

c. auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden müssen.

4 Sie kann die Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichten:

a. die Ursachen der Mängel abzuklären;

b. geeignete Massnahmen zu treffen;

c. die zuständige Vollzugsbehörde über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

5 Werden Auflagen wiederholt missachtet, so kann die zuständige Vollzugsbehörde die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.

6 Bei der Einfuhr kann die zuständige Vollzugsbehörde ein beanstandetes Produkt auch:

a. zurückweisen;

b. an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;

c. zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;

d. auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.