BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 74 – Gebühren

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 31

Gebühren

1 Die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Gebühren werden erhoben für:

a. die Kontrolle, die zu einer Beanstandung führt; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet;

b. die wiederholte Beanstandung des gleichen Sachverhalts;

c. die Nachkontrolle eines Betriebs;

d. den Aufwand zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes;

e. amtliche Kontrollen nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind;

f. die Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die von der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes durchgeführt wird;

g. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden;

h. Zulassungen, einschliesslich Zulassungen für Schlacht- und Zerlegebetriebe; die übrigen Zulassungen nach Artikel 11 Absatz 3 sind gebührenfrei.

3 Der Bundesrat kann zur Finanzierung spezieller Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken auf bestimmten Lebensmitteln bei der Einfuhr eine Gebühr vorsehen. Abgabepflichtig ist die Importeurin oder der Importeur.

4 Der Bundesrat kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.

5 Er setzt die Gebühren für die Kontrolle durch die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes fest.

6 Er bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.