BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 5 – Gebrauchsgegenstände

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Gebrauchsgegenstände

Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:

a. Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (Bedarfsgegenstände);

b. kosmetische Mittel;

c. Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;

d. Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen;

e. textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit dem Körper in Kontakt kommen;

f. Farben, Apparate und Instrumente für Tätowierungen und Permanent-Makeup sowie Apparate und Instrumente für Piercings;

g. Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.