BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 77 – Amtshilfe

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 32

Amtshilfe

1 Die zuständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 71 leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

2 Auf Anfrage geben sie einander die folgenden Daten bekannt, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für die Erfüllung von Auf gaben, die ihnen im Rahmen dieses Gesetzes gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind, erforderlich sind:

a. Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

b. Daten juristischer Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

c. Daten zu Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen;

d. Daten, die zur Erstellung einer Betriebsanalyse benötigt werden;

e. Daten zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie zur Durchführung von Kontrollen und Kampagnen.

3 Die Stelle, die im Rahmen der Amtshilfe Daten erhält, ist verpflichtet, Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisse zu wahren.

4 Die folgenden Stellen sind berechtigt, der zuständigen Vollzugsbehörde, der kantonalen Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie den mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 71 diejenigen Informationen bekanntzugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind, benötigen:

a. Bundesamt für Landwirtschaft (BLW);

b. Bundesamt für Umwelt;

c. Bundesamt für Polizei;

d. Bundesamt für Kommunikation;

e. Bundesanwaltschaft;

f. Eidgenössische Finanzkontrolle;

g. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum;

h. Eidgenössische Steuerverwaltung;

i. Swissmedic;

j. kantonale Straf- und Verwaltungsbehörden;

k. Dritte, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 LwG betraut sind;

l. weitere vom Bundesrat bezeichnete Straf- oder Verwaltungsbehörden des Bundes, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

5 Sie können sich zu diesem Zweck untereinander sowie mit der zuständigen Vollzugsbehörde, der kantonalen Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie den mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 71 austauschen.

6 Der Bundesrat regelt:

a. die Art und Weise des Datenaustauschs;

b. die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;

c. den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 71 öffentliche Aufgaben übertragen worden sind;

d. den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 LwG betraut sind.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.