BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 59 – Grenzüberschreitende Prüfungen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 26

Grenzüberschreitende Prüfungen

1 Ausländische Behörden, die schweizerische Betriebe kontrollieren wollen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in das Land dieser Behörden ausführen, bedürfen der Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes. Diese erteilt die Zustimmung, wenn:

a. die Kontrolle ausschliesslich die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Landes über die Herstellung und die Anforderungen an die Beschaffenheit der auszuführenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände bezweckt; und

b. der zu kontrollierende Betrieb der Kontrolle zustimmt.

2 Die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes kann verlangen, dass sie oder die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an der Kontrolle teilnehmen können, oder dass sie von der ausländischen Behörde, welche die Kontrolle durchführt, über deren Ergebnis informiert werden.

3 Die zuständige schweizerische Vollzugsbehörde kann in den Ländern, aus denen Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in die Schweiz eingeführt werden, amtliche Kontrollen in Betrieben durchführen, wenn:

a. die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes dies erfordert; und

b. dies staatsvertraglich vorgesehen ist oder die betreffenden Länder im Einzelfall zustimmen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.