BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 55 – Aufsicht und Koordination

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 24

Aufsicht und Koordination

1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit und erlässt nationale Kontroll- und Notfallpläne.

3 Er kann:

a. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren;

b. den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben;

c. die Kantone anweisen, konkrete Massnahmen zu treffen.

4 Das BLV kann:

a. die Ringversuche der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde koordinieren und unterstützen;

b. in Zusammenarbeit mit der kantonalen Vollzugsbehörde eigene Ringversuche durchführen.

5 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes mit dem Vollzug insbesondere der folgenden Gesetze:

a. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005;

b. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000;

c. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003;

d. Epidemiengesetz vom 28. September 2012;

e. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG);

f. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.