BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 27 – Ausfuhr

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Ausfuhr

1 Die Ausfuhr von Lebensmitteln richtet sich nach Artikel 12 der Verordnung (EG) 178/2002, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Die Ausfuhr von gesundheitsschädlichen Gebrauchsgegenständen ist verboten.

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