BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 1 – Geltungsbereich

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 48

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Tierseuchen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Die einheimischen Tierarten sind für die Seuche empfänglich oder können diese übertragen.

b. Die Seuche verursacht negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder sie stellt als Zoonose ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar.

c. Für die Seuche stehen Diagnoseverfahren zur Verfügung.

d. Die Risikominderungs- und die Überwachungsmassnahmen sind wirksam und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum mit der Seuche verbundenen Risiko.

e. Die Seuche erfüllt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:

1. Sie verursacht erhebliche negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder kann solche verursachen oder sie stellt als Zoonose ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit dar oder könnte ein solches darstellen.

2. Ihr Erreger hat Resistenzen gegen Behandlungen entwickelt und stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit dar.

3. Sie verursacht erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur oder kann solche verursachen.

4. Sie hat das Potenzial, Krisen hervorzurufen, oder ihr Erreger kann für Zwecke des Bioterrorismus verwendet werden.

5. Sie hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, einschliesslich der Biodiversität, oder kann solche haben.

2 Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/429.

3 Das Gesetz gilt insbesondere für die folgenden Tierseuchen:

a. die gelisteten Seuchen, die aufgeführt sind:

1. in der Verordnung (EU) 2016/429,

2. in den auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Rechtsakten, die Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind;

b. die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten transmissiblen spongiformen Enzephalopathien;

c. die in der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 aufgeführten Salmonellosen und anderen Zoonosen; und

d. die in der Richtlinie 2003/99/EG aufgeführten Zoonosen.

4 Der Bundesrat kann weitere Tierseuchen bezeichnen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.