BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 17 – Kosmetische Mittel

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

2. Abschnitt: Anforderungen an andere Gebrauchsgegenstände

Kosmetische Mittel

1 Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die Gesundheit sicher sein.

2 Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht getäuscht werden. Bei Angaben über die schweizerische Herkunft kosmetischer Mittel bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 vorbehalten.

3 Der Bundesrat legt die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure sowie die folgenden Anforderungen fest:

a. an die Sicherheit kosmetischer Mittel;

b. an die Zusammensetzung kosmetischer Mittel;

c. an die Kennzeichnung kosmetischer Mittel und die Werbung für diese;

d. zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes.

4 Er kann:

a. die GHP für kosmetische Mittel festlegen;

b. das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel einschränken oder verbieten, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen getestet worden sind, um die Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung zu gewährleisten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.