BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 45f

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 55

2 Hinsichtlich der Datenbearbeitung nach Artikel 45dbis regelt der Bundesrat die Inhalte nach Absatz 1 Buchstaben a–c, e, g und h.

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