BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 75 – Daten natürlicher und juristischer Personen sowie Geschäfts- und

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 31

9. Kapitel: Datenbearbeitung

Daten natürlicher und juristischer Personen sowie Geschäfts- und

Fabrikationsgeheimnisse

1 Die zuständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 71 sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, zu bearbeiten, sofern dies notwendig ist für:

a. die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz;

b. die Erfüllung von Aufgaben, die ihnen im Rahmen dieses Gesetzes gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind.

2 Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.