BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 69 – Anerkennung von ausländischen formalen Bildungen und von Weiterbildungen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 29

Anerkennung von ausländischen formalen Bildungen und von Weiterbildungen

Das BLV entscheidet über die Anerkennung von ausländischen formalen Bildungen und von Weiterbildungen, wenn eine Person:

a. zu einer formalen Bildung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Vollzugsbehörde zugelassen werden soll;

b. eine Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Vollzugsbehörde ausüben soll.

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