BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 16

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände

1. Abschnitt: Anforderungen an Bedarfsgegenstände

1 Bedarfsgegenstände müssen den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, genügen.

2 Der Täuschungsschutz richtet sich nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Bei Angaben über die schweizerische Herkunft von Bedarfsgegenständen bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 vorbehalten.

3 Der Bundesrat kann:

a. Vorschriften nach den Artikeln 6 und 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erlassen;

b. nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 eine Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände verlangen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.