BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 9 – Lebensmittelsicherheit

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

2. Kapitel: Lebensmittel

1. Abschnitt: Anforderungen an Lebensmittel

Lebensmittelsicherheit

1 Die Lebensmittelsicherheit richtet sich nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Absatz 1:

a. zusätzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit festlegen;

b. eine Zulassungs- oder Meldepflicht für Lebensmittel einführen, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind;

c. andere Zulassungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.

3 Er regelt die Zulassungs- und Meldeverfahren in den Bereichen, in denen die Rechtsakte, die in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführt sind, solche vorsehen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.