BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 45dbis – Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung und der Weiterbildung der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 54

Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung und der Weiterbildung der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, zur Überprüfung der Anforderungen im Zusammenhang mit der formalen Bildung und der Weiterbildung sowie zur Durchführung von Prüfungen der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane Personendaten zu bearbeiten.

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