BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 48 – Weitere Übertretungen

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 55

Weitere Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. den folgenden Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt:

1. den Vorschriften über die Kennzeichnung und die Registrierung, das Begleitdokument und die Erfassung des Tierverkehrs für Tiere anderer Gattungen als nach den Artikeln 14–15a (Art. 16),

2. den Vorschriften über die Kontrolle auf Märkten, Ausstellungen und Schauen (Art. 18 Abs. 1 und 2),

3. dem Verbot des Hausierhandels oder den Vorschriften über das Treiben von Wanderherden (Art. 21),

4. der Kennzeichnungs- oder der Registrierungspflicht für Hunde (Art. 30);

b. den Pflichten bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 zuwiderhandelt;

c. den folgenden Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/429 zuwiderhandelt:

1. der Pflicht, Betriebe, Unternehmen und Tätigkeiten (Art. 84, 87, 90 und

172) registrieren zu lassen,

2. der Pflicht, die Zulassung von Betrieben (Art. 94, 95, 176 Abs. 1, 178 und 179) zu beantragen,

3. der Pflicht zur Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen (Art. 112–115),

4. den Pflichten beim Empfang von gehaltenen Landtieren (Art. 127) und von Wassertieren (Art. 194),

5. der Meldepflicht beim Verbringen von Zuchtmaterial (Art. 163 Abs. 1 und 4) und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Art. 169 Abs. 1 und 225 Abs. 1).

2 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.