BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 71 – Mitarbeit Dritter

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 29

Mitarbeit Dritter

1 Die Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen auf Dritte richtet sich bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach den Artikeln 28–33 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Bei Gebrauchsgegenständen nach Artikel 5 Buchstaben b–g kann die zuständige Vollzugsbehörde Dritten, insbesondere Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen.

3 Die Dritten nach Absatz 2 müssen für ihre Tätigkeit:

a. akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.

4 Der Bundesrat regelt, nach welcher Norm die Akkreditierung erfolgen muss.

5 Die zuständige Vollzugsbehörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die den Dritten nach Absatz 2 übertragen werden. Die Dritten nach Absatz 2 können keine Massnahmen verfügen.

6 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.

7 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die beauftragten Dritten haben der Behörde, deren Aufgaben oder Befugnisse ihnen übertragen wurden, über ihre Geschäfts- und ihre Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Rechenschaft abzulegen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.