BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Waldgesetz, Art. 43

Waldgesetz vom 4. Oktober 1991

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 58

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

h. die Vorschriften über Herkunft, Verwendung und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes sowie des Handels damit missachtet; stellt eine Widerhandlung zugleich eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung dar, wird sie nach Massgabe des Zollabgabengesetzes vom 20. Juni

2025 verfolgt und beurteilt.

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