BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 53 – Forschung

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

Forschung

1 Die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.

2 Sie kann Erhebungen selbst oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.

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