BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 44 – Kontrollergebnis

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 20

Kontrollergebnis

1 Die Aufzeichnung des Kontrollergebnisses der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen und seine Kommunikation an die Unternehmerinnen und Unternehmer richten sich nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3 Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.

4 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe einen bestimmten Mindestwert erreicht. Der Bundesrat bestimmt diesen Mindestwert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.