BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 10 – Massnahmen im Tierseuchenfall

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 52

Massnahmen im Tierseuchenfall

1 Bricht eine Tierseuche aus oder droht unmittelbar ein Ausbruch, so kann die zuständige Behörde die Massnahmen nach den Artikeln 61 Absatz 1, 79 Buchstabe b Ziffer i und 80 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 verfügen.

2 Zusätzlich kann sie die folgenden Massnahmen verfügen:

a. das Verbot von Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Tieren und Tierprodukten sowie mit Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können;

b. das Verbot der Freilandhaltung von Tieren.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.