BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierschutzgesetz, Art. 28

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 44

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:

d. bei Tiertransporten den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zuwiderhandelt:

1. den allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren (Art. 3),

2. den Vorschriften über:

– die Transportpapiere (Art. 4)

– die obligatorische Planung von Tiertransporten (Art. 5)

– die Transportunternehmer (Art. 6)

– die vorherige Kontrolle und Zulassung von Transportmitteln (Art. 7)

– die Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter (Art. 8)

– die Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Sammelstellen (Art. 9);

dbis. bei Tiertransporten den folgenden Vorschriften des Bundesrats zuwiderhandelt:

1. den Vorschriften über die nationalen Tiertransporte (Art. 15),

2. den Vorschriften über die internationalen Tiertransporte, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 15a Absatz 3 erlässt;

f. beim Töten von Tieren den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zuwiderhandelt:

1. den allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten (Art. 3),

2. den Vorschriften über:

– die Betäubungsverfahren (Art. 4 Abs. 1)

– die Betäubungskontrollen (Art. 5)

– die Standardarbeitsanweisungen (Art. 6)

– die Fachkenntnisse und den Sachkundenachweis (Art. 7)

– Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung sowie über den Einsatz dieser Geräte (Art. 8 und 9)

– die Bescheinigung bei der Einfuhr aus Drittländern (Art. 12)

– die Schlachthöfe (Art. 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1–3, 16 Abs. 1–4 sowie 17 Abs. 1 und 3–5)

– die Nottötung (Art. 19);

fbis. beim Töten von Tieren den Vorschriften über das Töten von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten zuwiderhandelt, die der Bundesrat gestützt auf die Artikel 21 Absätze 3 und 4 sowie 32 Absatz 1 erlässt;

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.