BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 83 – Übertretungen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 36

Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert, handhabt oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;

b. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;

c. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;

d. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;

e. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb zugelassener Schlachtbetriebe schlachtet;

f. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;

g. den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte und Informationen nach den Artikeln 34 Absätze 1 und 2, 37 Absätze 1 und 2 und 38 verweigert;

h. unwahre oder unvollständige Angaben nach Artikel 34 Absatz 3 macht;

i. den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;

j. den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;

k. den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;

l. den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 33, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 35 Absätze 1 und 2, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 36 oder den Zulassungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.

2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so beträgt die Busse bis zu 200 000 Franken.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

5 Hat die zuständige Vollzugsbehörde Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.