BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 43 – Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 20

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder unter deren Aufsicht durch die amtliche Fachassistentin oder durch den amtlichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst durchgeführt und richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Der Bundesrat regelt die Fleischuntersuchung von Tieren, die bei der Jagd erlegt wurden.

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