BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 31 – Information der Öffentlichkeit

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Information der Öffentlichkeit

1 Die Information der Öffentlichkeit richtet sich für Lebensmittel nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, die insbesondere für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.

4 Es kann die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.

5 Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:

a. amtliche Kontrollergebnisse sowie die Dokumente, die Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 44);

b. Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 53), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen.

6 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, damit die zuständige Vollzugsbehörde die Öffentlichkeit über die Einstufung einzelner Unternehmerinnen und Unternehmer aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen informieren können.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.