BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 11 – Melde-, Registrierungs- und Zulassungspflicht

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Melde-, Registrierungs- und Zulassungspflicht

1 Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden.

2 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde registriert die gemeldeten Betriebe.

3 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmittel tierischer Herkunft umgehen, müssen eine Zulassung durch den Kanton beantragen.

4 Der Bundesrat kann:

a. nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bestimmte Betriebe der Zulassungspflicht unterstellen;

b. die Einzelheiten des Melde- und Zulassungsverfahrens regeln.

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