BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierschutzgesetz, Art. 15 – Nationale Tiertransporte

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 42

Nationale Tiertransporte

1 Nationale Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz darf höchstens sechs Stunden betragen. Der Bundesrat erlässt die Ausnahmebestimmungen.

2 Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die formale Bildung und die Weiterbildung des mit gewerbsmässigen nationalen Tiertransporten betrauten Personals.

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