BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 56 – Nationale Referenzlaboratorien

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 25

Nationale Referenzlaboratorien

1 Der Bund betreibt nationale Referenzlaboratorien zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.

2 Soweit das BLV den Betrieb von Referenzlaboratorien nicht selbst wahrnehmen kann, überträgt es diese Aufgabe an Dritte.

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben der Referenzlaboratorien sowie die Anforderungen an sie. Für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände richten sich diese Zuständigkeitsbereiche, Aufgaben und Anforderungen nach den Artikeln 100 und 101 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

4 Die Referenzlaboratorien für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b– g müssen:

a. den internationalen Normen über die Funktionsweise von Prüflaboratorien entsprechen und für den ihnen übertragenen Tätigkeitsbereich akkreditiert sein;

b. über genügend Personal, Räume, Ausrüstung und Mittel verfügen, um den ihnen übertragenen Auftrag jederzeit erfüllen zu können;

c. geeignete Garantien beibringen können für ihre Vertrauenswürdigkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gegenüber Personen, die Produkte herstellen, einführen oder vermarkten, die in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden Referenzlaboratoriums fallen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.