BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 11 – Meldepflicht

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 52

Meldepflicht

1 Aufgehoben

2 Wer Tiere hält, betreut, behandelt, Kontrollen in Tierbeständen durchführt oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen hat, ist verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. …

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.