BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 49 – Vorsorgliche Massnahmen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Vorsorgliche Massnahmen

1 Die zuständige Vollzugsbehörde kann beanstandete Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher oder Dritter erforderlich ist.

2 Sie kann im Fall eines begründeten Verdachts Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher oder Dritter erforderlich scheint.

3 Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.

4 Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, können unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.