BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierschutzgesetz, Art. 33c – Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 46

Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen

1 Bund und Kantone können für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen Weiterbildungen durchführen.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Besuch bestimmter Weiterbildungen obligatorisch ist.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.