BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 68 – Durchführung von Prüfungen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 28

Durchführung von Prüfungen

1 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsbehörden.

2 Er kann Prüfungskommissionen ernennen. Diese führen die Prüfungen durch und beraten das BLV.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.