BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 87 – Mitteilung von Strafentscheiden

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 38

Mitteilung von Strafentscheiden

Die zuständige kantonale Behörde teilt dem BLV sämtliche Urteile, Strafbefehle, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.