BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 40 – Amtliche Kontrollen von Gebrauchsgegenständen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 19

Amtliche Kontrollen von Gebrauchsgegenständen

1 Bei Gebrauchsgegenständen nach Artikel 5 Buchstaben b–g sind auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs risikobasierte amtliche Kontrollen durchzuführen.

2 Die zuständige Vollzugsbehörde überprüft, ob die Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einhalten. Insbesondere überprüft sie, ob:

a. die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;

b. im Rahmen der Selbstkontrollpflicht potenzielle Risiken und die Wahrscheinlichkeit von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken beachtet werden;

c. die Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

3 Um zu überprüfen, ob die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, kann die zuständige Vollzugsbehörde Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.

4 Die zuständige Vollzugsbehörde hat Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen, wenn sie amtliche Kontrollen von Gebrauchsgegenständen durchführt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.