BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 79 – Informationssystem des BLV

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 34

Informationssystem des BLV

1 Das BLV betreibt ein Informationssystem:

a. zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie des Täuschungsschutzes im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz;

b. zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz;

c. zur nationalen und internationalen Berichterstattung.

2 Das Informationssystem des BLV ist Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems des BLW und des BLV.

3 Das Informationssystem des BLV enthält Personendaten, einschliesslich:

a. Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

b. Gesundheitsdaten im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

c. Daten über Ergebnisse von Kontrollen und Laboranalysen;

d. Daten über Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

4 Der Bundesrat regelt für das Informationssystem des BLV:

a. die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils;

b. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

c. die Zugriffsrechte, insbesondere den Umfang der Online-Zugriffsrechte;

d. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

e. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;

f. die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist;

g. die Archivierung.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.