BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 36 – Rückverfolgbarkeit

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Rückverfolgbarkeit

1 Die Rückverfolgbarkeit richtet sich:

a. für Lebensmittel nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind;

b. für Bedarfsgegenstände nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Für kosmetische Mittel und Spielzeug gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.

3 Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat.

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