BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierschutzgesetz, Art. 22e

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 44

2. Abschnitt: Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung und der Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, zur Überprüfung der Anforderungen im Zusammenhang mit der formalen Bildung und der Weiterbildung sowie zur Durchführung von Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen (Art. 33) Personendaten zu bearbeiten.

2 Der Bundesrat regelt die Form und den Inhalt der Bearbeitung und legt die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.