BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 86 – Verjährung bei Übertretungen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 38

Verjährung bei Übertretungen

Die Strafverfolgung für Übertretungen nach diesem Gesetz verjährt nach fünf Jahren.

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