BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 9

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

4 Zugelassen werden Plattformen, die gewährleisten, dass:

c. dass die veröffentlichten Informationen aufbewahrt werden.

6 … Er umschreibt die für die Zulassung zu übermittelnden Informationen und die Voraussetzungen für die Zulassung näher und legt die Aufbewahrungsdauer für die Informationen fest.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.