BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 19

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

1 Die Statuten der nationalen Netzgesellschaft müssen insbesondere das Folgende regeln:

a. die Bezeichnung des Aufsichtsorgans;

a. die Bezeichnung des Aufsichtsorgans;

b. die Aufgaben des Aufsichtsorgans wie personelle Ernennungen und Finanzkompetenzen, einschliesslich der Beschlüsse zu den Dividenden;

c. die Bereiche, in denen das Aufsichtsorgan nicht zuständig ist, wie der Netzbetrieb, die Netzverwaltung und die Erstellung des Netzentwicklungsplans;

d. das Recht der Kantone, zwei Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen; es ist eine ausgewogene Vertretung der Regionen zu berücksichtigen;

e. die Vertretung der Erzeuger- und Verbrauchsregionen in den Organen;

f. ein Gleichbehandlungsprogramm mit Massnahmen zur Verhinderung von diskriminierendem Verhalten von Marktteilnehmern;

g. die Einzelheiten des Vorkaufsrechts.

1bis Zusätzlich gelten die Bestimmungen zum Aktienrecht.

1ter Bisheriger Abs. 1

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